Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Personalvermittlung
§1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für alle Verträge und deren Abwicklung mit scholzprojekte.
§2 Zielsetzung
Der Vertragsgegenstand von scholzprojekte besteht in der Unterstützung von Unternehmen alle Art bei der Suche nach geeignetem qualifizierten Personal (Voll-/Teilzeitkräfte, Vertretungs- , Zusatzkräfte )
§3 Vertragsschluss
(1) Ein Vertrag zwischen scholzprojekte und einer/einem BewerberIn kommt zustande, wenn der/die BewerberIn schriftlich (e-mail, Fax oder Post) ihre/seine persönlichen Daten bzw Bewerbung und Lebenslauf an scholzprojekte übermittelt und damit die AGB und Datenschutzbestimmungen anerkennt. Mit dem Eingang dieser Daten erklärt sich die/der BewerberIn einverstanden, dass diese Dritten zur Verfügung gestellt werden zum Zwecke der unter §2 erklärten Ziele. Mit dem Eingang eines Lichtbildes erklärt sich die/der BewerberIn einverstanden, dass dieses ebenfalls zum Zwecke laut §2 Dritten zur Verfügung gestellt wird.
Die Einverständniserklärungen in Satz 2 und 3 sind jederzeit wiederrufbar.
(2) Die Abwicklung der mit Hilfe von scholzprojekte zustande gekommenen Auftragsverhältnisse erfolgt allein im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Es entsteht kein Arbeits- oder Dienstverhältnis des pädagogischen Personals mit scholzprojekte.
(3) Zwischen scholzprojekte und dem privaten Auftraggeber besteht lediglich ein Nutzungsvertrag über die von scholzprojekte zur Verfügung gestellten Daten. Dieser Vertrag kommt mit Zahlungseingang zustande.
(4)Im Falle der Vermittlung von fest angestelltem – auch zeitlich befristetem – pädagogischen Personal und Vertretungskräften besteht ein Vermittlungsvertrag. Dieser Vertrag zwischen scholzprojekte und dem Auftraggeber kommt zustande, wenn scholzprojekte den Auftrag erhält (auch per E-Mail) und diesen wiederum bestätigt, dies kann auch per E-Mail geschehen oder der Auftraggeber die Kontaktdaten eines/r BewerberIn anfordert zur Gesprächsanbahnung.
(5) scholzprojekte behält sich vor, Daten nicht zu übernehmen oder nicht zur Vermittlung weiter zu geben. Dies gilt beispielsweise
a) bei vergangenen schwerwiegenden Pflichtverstößen des Vertragspartners, die zur fristlosen Kündigung geführt haben,
b) bei mutmaßlich falschen Angaben.
Eine mögliche Ablehnung des Vertragsschlusses wird unverzüglich durch scholzprojekte geschehen.
(6) Als Kommunikationsform vereinbaren die Parteien schriftliche (auch Fax)
oder elektronische Form (e-mail), mit Ausnahme der Kündigung, die
ausschließlich in schriftlicher Form zu erfolgen hat.
§ 4 Leistungen
(1) Die Leistung von scholzprojekte besteht im Nachweis geeigneten Personals durch Übermittlung aller scholzprojekte bekannten, zur Verfügung stehenden und anhand einer im persönlichen Gespräch getroffenen Vorauswahl als den Kriterien des Auftraggebers entsprechend bewerteten in Frage kommenden BewerberInnen. scholzprojekte steht für die grundsätzliche Verfügbarkeit dieser Kräfte ein.
(2) Dieser Nachweis geschieht
a. Als Übermittlung der im Moment der Anfrage vorhandenen Datensätze
b. Als Vermittlung und einfache bzw. besondere Suche von Arbeitskräften.
Leistungserfolg ist die erfolgreiche Vermittlung.
(3) Eine Garantie für eine erfolgreiche Kontaktaufnahme oder für eine Mindestanzahl an zur Verfügung stehenden Bewerbern übernimmt scholzprojekte
(4) Als Vertretungskräfte werden Beschäftigte mit einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von bis zu 3 Monaten angesehen.
§ 5 Zahlungsweise
Der Auftraggeber verpflichtet sich, scholzprojekte
(1) das vereinbarte Entgelt im Falle der Pauschalvereinbarung innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Rechnungseingang zu zahlen
(2) die Besetzung der ausgeschriebenen Position sowie das vereinbarte Entgelt umgehend, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss, mitzuteilen und die Vergütung innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Rechnungseingang zu zahlen. Teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer das vereinbarte Entgelt nicht innerhalb der vereinbarten Frist mit, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Rechnung in Höhe eines vergleichbaren Entgeltes für eine vergleichbare Position zu stellen.
(3) Der Auftrag endet mit Erbringung des Leistungserfolgs beziehungsweise durch ordentliche Kündigung. Ordentliche Kündigung ist jeweils zum Monatsende mit einer Frist von vier Wochen möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§6 Pflichten der Vertragspartner
(1) Alle Vertragspartner verpflichten sich, die zur Verfügung gestellten persönlichen Daten Dritter entsprechend den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen und nur im Sinne des Vertragszwecks zu verwenden. Dies schließt Vertraulichkeit im Umgang mit allen Kenntnissen, die im Rahmen der Vertragsabwicklung erlangt werden, ein. Dies schließt weiterhin den sorgsamen Umgang mit gespeicherten Daten sowie deren Schutz vor unbefugtem Zugriff durch Dritte mit Hilfe geeigneter technischer Maßnahmen ein.
(2) Alle Vertragspartner verpflichten sich, nur Daten zu ihrer Person anzugeben, und alle Angaben zur Person wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Dies schließt die Pflicht zur Aktualisierung der Daten mit ein.
(3) Alle Vertragspartner verpflichten sich, keine rechtswidrigen oder sittenwidrigen Äußerungen oder Inhalte auf der von scholzprojekte angebotenen Plattform zu platzieren. scholzprojekte behält sich vor, offensichtlich rechtswidrige, nicht den Gründen der Gleichbehandlung entsprechende oder ethisch nicht verantwortbare bzw. mit ihrer Firmenphilosophie unvereinbare Stellenausschreibungen unverzüglich zurückzuweisen.
(4) Alle Vertragspartner verpflichten sich, jede Tätigkeit, insbesondere deren Aufnahme, deren geplante Dauer sowie deren Beendigung scholzprojekte Eine Verletzung dieser Pflicht gilt als schwere Pflichtverletzung, die scholzprojekte zur fristlosen Kündigung berechtigt.
§7 Pflichten des Auftragnehmers
(1) scholzprojekte erfüllt den Auftrag der Vermittlung fristgerecht und mit größtmöglicher Sorgfalt sowie unter Einhaltung aller Bestimmungen des Datenschutzes.
(2) Sollte absehbar sein, dass scholzprojekte ohne eigenes Verschulden nicht im angemessenen Zeitraum einen Vermittlungsauftrag erfüllen kann, so wird der Auftraggeber darüber unmittelbar informiert.
(3) Sofern keine Einigung über eine Änderung des zeitlichen Rahmens erzielt werden kann, können beide Parteien mit einer Frist von zwei Wochen den Vertrag kündigen.
§8 Pflichtverletzungen
(1) Bei wiederholtem groben Verstoß gegen Vertragspflichten behält sich scholzprojekte vor, das Auftragsverhältnis nach vorheriger Abmahnung mit sofortiger Wirkung zu beenden. Die Kündigung unterliegt der Schriftform.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, scholzprojekte von etwaigen Forderungen, denen scholzprojekte aufgrund von Pflichtverletzungen dieser Vertragspartner ausgesetzt ist, freizustellen. In einem solchen Falle wird scholzprojekte den betroffenen Vertragspartner unverzüglich informieren, um ihm alle prozessualen Rechte und Verteidigungsmittel zu erhalten. In diesem Zusammenhang entstehende Kosten übernimmt scholzprojekte
§9 Haftung
(1) scholzprojekte übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der erfolgreichen oder erfolglosen Vermittlung in jedweder Form ergeben.
(2) scholzprojekte übernimmt keine Haftung für das Ausbleiben gewünschter Ergebnisse, sofern dieses nicht grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens scholzprojekte anzulasten ist.
(3) Im Übrigen haftet scholzprojekte in jedem Fall aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Falle des Verzugs, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Handlung) nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Auch in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Der Auftraggeber stellt scholzprojekte von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte Personen im Zusammenhang mit der Ausführung oder Verrichtung der dem Mitarbeiter übertragenen Tätigkeit erheben sollten.
§10 Laufzeit und Kündigung
Der Auftrag gilt als abgeschlossen, wenn die vereinbarten Leistungen erbracht wurden. Mit Leistungserbringung beider Seiten endet der Vertrag.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist München. Es wird Deutsches Recht vereinbart.
§ 12 Sonstiges
(1) Die AGB des Auftraggebers finden nur insoweit Anwendung, als diese den AGB des Auftragnehmers nicht widersprechen.
(2)Änderungen eines Auftrags oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben werden.
(3) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.